atomstopp: Hinkley Point C-Entscheidung im Schutze des Atomfördervertrags EURATOM

28.04.15 - Österreichische Bundesregierung braucht einen Plan B

„Die heutige Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zum Beschluss der EU-Kommission millardenschwere Beihilfen für das britische Atomkraftwerk Hinkley Point C zu erlauben, zeigt deutlich, dass der EURATOM-Vertrag als Begründung herhalten und möglicherweise jede Wettbewerbsverzerrung schlagen wird. Es ist unfassbar, dass der Atomfördervertrag aus den 50er-Jahren des vorigen Jahrhunderts bei einer Entscheidung der EU-Kommission im 21. Jahrhundert noch eine Bedeutung hat!“, zeigen Roland Egger und Gabriele Schweiger, Sprecher von atomstopp_oberoesterreich empört.

„All jenen, die glauben Österreich als erklärtes Antiatom-Land hätte einen Einfluss bei einem Atomförderverein wie EURATOM müssen zumindest heute zugeben, dass die Mitgliedschaft Österreichs bei EURATOM von Anfang an ein Fehler war: EURATOM fördert die Atomindustrie, EURATOM schützt die Atomindustrie und somit ist EURATOM ein Sicherheitsrisiko!“, so Egger und Schweiger weiter.

„Die österreichische Bundesregierung wird nun Klage gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission vor dem Europäischen Gericht einbringen können. Wir erwarten uns, dass sie das auch unverzüglich tun wird! Gleichzeitig braucht Österreich aber auch einen Plan B, wenn die Klage wegen EURATOM abgewiesen wird: Jede_r Österreicher_in darf mit ihren_seinen Steuergeldern den atomaren Irrsinn mitfinanzieren. Ein Ausstieg Österreichs aus EURATOM ist mehr denn je gerechtfertigt!“, so Egger und Schweiger abschließend.

Anmerkung: Passagen mit EURATOM-Bezug aus dem heute veröffentlichen Beschluss der EU-Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union – siehe unten.

Weitere Informationen:
Roland Egger + 43 680 23 93 019
Gabriele Schweiger + 43 680 33 33 625




(369) Die Kommission räumte jedoch ein, dass die Maßnahme mit dem Euratom-Vertrag in Einklang stehe.

(370) Wie die Kommission in vorangegangenen Entscheidungen ( 1 ) anerkannt hat, ist es Ziel des Euratom-Vertrags, die „Voraussetzungen für die Entwicklung einer mächtigen Kernindustrie, um umfangreiche Energiequellen bereitzustellen“, zu schaffen. Dieses Ziel wird in Artikel 1 des Euratom-Vertrags aufgegriffen, wonach „es Aufgabe der Gemeinschaft ist, durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen für die Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten (…) beizutragen“.

(371) Auf dieser Grundlage wird durch den Euratom-Vertrag die Europäische Atomgemeinschaft gegründet, der die notwendigen Instrumente und Aufgaben zugewiesen wurden, um diese Ziele zu erreichen. Die Kommission muss gewährleisten, dass die Bestimmungen dieses Vertrags angewandt werden.

(372) In Artikel 2 Buchstabe c Euratom-Vertrag heißt es, die Mitgliedstaaten hätten „die Investitionen zu erleichtern und, insbesondere durch Förderung der Initiative der Unternehmen, die Schaffung der wesentlichen Anlagen sicherzustellen, die für die Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft notwendig sind“. Artikel 40 des Vertrags bestimmt, dass die Gemeinschaft hinweisende Programme veröffentlichen soll, um „Investitionen anzuregen“, „insbesondere hinsichtlich der Ziele für die Erzeugung“.

(373) Nach Einschätzung der Kommission, der insbesondere Kapazitätsprognosen und die Rolle, die die Stromversorgung durch das Kraftwerk HPC nach Aufnahme des Betriebs spielen wird, zugrunde liegen, trägt die Maßnahme zu langfristiger Versorgungssicherheit bei.

(374) Die Kommission kommt somit zu dem Ergebnis, dass auf die Förderung der Kernkraft ausgerichtete Beihilfemaßnahmen ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgen und gleichzeitig einen Beitrag zu Zielen Diversifizierung und Versorgungssicherheit leisten können.
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